Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§33 Aufgaben der Sozial- und Gesundheitssprengel (1) Den Sozial- und Gesundheitssprengeln obliegt die
Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten,
stationären oder teilstationären sozialen Dienste nach § 27 Abs 1 -
ausgenommen soziale Dienste nach § 27 Abs 3 - sowie die Information
über die im Sprengel angebotenen sozialen Dienste und die Hilfe bei
ihrer Inanspruchnahme.
(2) Eine Koordination hat jedenfalls bei nachstehenden sozialen
Diensten zu erfolgen:
a) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit a (Hauskrankenpflege);
b) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit b (Hilfe zur Weiterführung
des Haushaltes) einschließlich der Hilfsdienste "Essen auf Rädern"
und Familienhilfe;
c) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit c (allgemeine und
spezielle Beratungsdienste, wie insbesondere psychosoziale Dienste
und eine allgemeine Gesundheitsberatung);
d) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit d (Erholung für alte
Menschen, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach § 27 Abs 2 lit g
handelt, sowie für Behinderte und Familien);
e) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit e (Wohnheime für alte und
behinderte Menschen);
f) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit f (Pflegeheime und
Pflegestationen);
g) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit g (Hilfe für alte
Menschen, wie Einrichtungen zur Förderung geselliger Kontakte und
zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben);
h) sonstige soziale Dienste, wie insbesondere therapeutische
Dienste, wie Physikotherapie oder Logopädie;
i) Verleih von Hilfsmitteln.
(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das
Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte
Klagenfurt und Villach, selbst soziale Dienste als Träger von
Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien
Wohlfahrtspflege nach § 56 Abs 4 und 5 zur Besorgung heranziehen.
Soziale Dienste, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten
werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger
einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der
sozialen Dienste gegeben ist.
(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der
niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen sozialen Diensten
zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige
Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich
zu erfolgen.
(5) Die Koordination nach Abs 1 umfaßt insbesondere:
a) die Erhebung der Grundlagen für die Tätigkeiten der sozialen
Dienste und die Feststellung des Umfanges und der Art des Bedarfes
an solchen;
b) die Abstimmung der Bedarfsdeckung, wobei insbesondere eine
Über- oder Unterversorgung festzustellen und Initiativen zu einer
ausgeglichenen Versorgung zu setzen sind;
c) die Sicherung einer quantitativen und qualitativen Versorgung;
d) die Schaffung von Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch;
e) die Planung von sozialen Diensten und die Anregung an Träger,
diese umzusetzen;
f) die Förderung der Zusammenarbeit und die wechselseitige
Information hinsichtlich aller Träger von sozialen Diensten;
g) die Vorlage von Kosten- und Leistungsvergleichen für soziale
Dienste von einzelnen Anbietern, soweit diese einverstanden sind.
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