Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§32 Bildung (1) Die Städte Klagenfurt und Villach und der Bereich der
weiteren politischen Bezirke bilden je einen Sozial- und
Gesundheitssprengel. Der Sitz des Sozial- und Gesundheitssprengels
ist jeweils am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für
ihren Bereich die Städte Klagenfurt und Villach und hinsichtlich
der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.
(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in
einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere
Außenstellen bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben
im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation
zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der
Fachtag (§ 35) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von
Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung
kundzumachen.
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