Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§31 Zweck der Sozial- und Gesundheitssprengel Durch die Bildung von Sozial- und Gesundheitssprengeln soll eine
flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung
mit sozialen Diensten gewährleistet, Transparenz beim
Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den sozialen
Diensten ermöglicht werden. Durch die Koordinierung von sozialen
Diensten soll unter besonderer Bedachtnahme auf die
Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung auch
sichergestellt werden, daß die betreuten Personen so lange als
möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben
führen können.
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