Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§12 Tragung der Bestattungskosten (1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen
Bestattung eines Verstorbenen zu übernehmen, soweit sie nicht aus
dessen Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder
Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder
vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer
Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten
übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder
gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen
sinngemäß.
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