Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 5. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen
§30 Form (1) Leistungen nach § 29 dürfen von der Erfüllung von
Bedingungen abhängig gemacht werden, die zur Sicherung des
Erfolges der Hilfeleistung geeignet sind.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann bei kurzdauernder
Hilfsbedürftigkeit in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder
Sachleistungen und bei voraussichtlich länger dauernder
Hilfsbedürftigkeit durch laufend wiederkehrende Hilfeleistungen
(Geld- und Sachleistungen) oder in Form von unverzinslichen
Darlehen gewährt werden. Die Hilfe kann auch in der gänzlichen oder
teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in
der Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem Darlehensgeber
bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn dem
Hilfesuchenden die Rückzahlung zumutbar ist und von ihm erwartet
werden kann.
(3) Wird die Rückzahlung eines nach Abs 2 gewährten Darlehens dem
Empfänger nachträglich oder vorübergehend nicht zumutbar, so kann
auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese
gestundet werden.
(4) Die §§ 5, 6 und 7 Abs 5 gelten sinngemäß.
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