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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


5. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen

§29 Inhalt und Arten der Hilfe
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt die Hilfe an
Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären
oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder zufolge außergewöhnlicher
Ereignisse zur Überbrückung von Notständen oder zur Abwehr einer
sozialen Gefährdung der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen darf unabhängig von
einem Anspruch auf andere Hilfe nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes gewährt werden.

(3) Zur Hilfe in besonderen Lebenslagen zählt insbesondere
a) die Hilfe zur Beschaffung und Beibehaltung von Wohnraum;
b) die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen
Lebensgrundlage;
c) die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände.


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