Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 4. Abschnitt: Soziale Dienste
§28 Beitragsleistung Die Gewährung von Maßnahmen nach § 27 kann von einer zumutbaren
Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner
unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Besteht
Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach
dem Kärntner Pflegegeldgesetz, sind Beitragsleistungen bis zur Höhe
dieses Pflegegeldes jedenfalls insoweit zumutbar, als im Einzelfall
Teile des Pflegegeldes nicht zur Deckung eines sonstigen
allfälligen Pflegeaufwandes erforderlich sind.
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