Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 4. Abschnitt: Soziale Dienste
§27 Inhalt und Arten der Hilfe (1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung
gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer
oder sozialer Bedürfnisse eines Menschen.
(2) Zu den sozialen Diensten zählen:
a) Hauskrankenpflege,
b) Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,
c) allgemeine und spezielle Beratungsdienste,
d) Erholung für alte Menschen, soweit es sich nicht um Maßnahmen
nach lit g handelt, sowie für Behinderte und Familien,
e) Wohnheime für alte und behinderte Menschen,
f) Pflegeheime (Pflegestationen),
g) Hilfe für alte Menschen, wie Einrichtungen zur Förderung
geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen
Leben.
(3) Als sozialer Dienst gilt auch die Vorsorge für die Schaffung
von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten.
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