home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§26 Ausschlußgründe
(1) Maßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 dürfen nicht
gleichzeitig mit geschützter Arbeit gewährt werden.

(2) Maßnahmen nach § 19 dürfen nicht gewährt werden, wenn der
männliche Behinderte das 60., der weibliche Behinderte das 55.
Lebensjahr vollendet hat.

(3) Maßnahmen nach § 21 dürfen nicht gewährt werden, wenn der
männliche Behinderte das 65., der weibliche Behinderte das 60.
Lebensjahr vollendet hat.


zurück