Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§26 Ausschlußgründe (1) Maßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 dürfen nicht
gleichzeitig mit geschützter Arbeit gewährt werden.
(2) Maßnahmen nach § 19 dürfen nicht gewährt werden, wenn der
männliche Behinderte das 60., der weibliche Behinderte das 55.
Lebensjahr vollendet hat.
(3) Maßnahmen nach § 21 dürfen nicht gewährt werden, wenn der
männliche Behinderte das 65., der weibliche Behinderte das 60.
Lebensjahr vollendet hat.
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