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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§25 Einstellung der Hilfe
(1) Maßnahmen nach §§ 16 bis 20 sind einzustellen, wenn der
Behinderte
a) das Ziel der Hilfe erreicht hat,
b) das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann,
c) die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet.

(2) Maßnahmen nach § 21 sind einzustellen, wenn der Behinderte
a) den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht oder nicht mehr
gewachsen ist,
b) einen zumutbaren nicht geschützten Arbeitsplatz erlangen
könnte,
c) durch sein Verhalten den Zweck der geschützten Arbeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Verlegt ein Behinderter, der Hilfe nach diesem Abschnitt
erhält, seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen Aufenthalt in ein anderes Land, so darf die Hilfe erst mit
dem Ende des Monats - bei Hilfen nach § 21 erst nach Ablauf von
sechs Monaten - eingestellt werden, der dieser Verlegung folgt,
wenn das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe
leistet.

(4) Die Bestimmung des Abs 3 gilt nur insoweit, als in
Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Gegenseitigkeit vereinbart worden
ist.


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