Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§24 Ersatz von Reise- und Transportkosten Dem Behinderten gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und
Transportkosten, die ihm im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 14
Abs 5 lit a bis d und g oder dadurch erwachsen, daß er einer
behördlichen Ladung in Angelegenheit dieses Abschnittes Folge
leistet. Macht der geistige oder körperliche Zustand des
Behinderten eine Begleitperson notwendig, sind die unvermeidlichen
Reisekosten auch für diese zu ersetzen. Zu den Reisekosten gehört
gegebenenfalls auch ein angemessener Aufwand für auswärtige
Unterkunft und Verpflegung.
zurück
|