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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§23 Persönliche Hilfe
(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und
sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben
oder in die Gesellschaft kann einem Behinderten persönliche Hilfe
gewährt werden.

(2) Die persönliche Hilfe kann je nach der Besonderheit des
Falles während und nach der Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach
diesem Abschnitt oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch
Beratung des Behinderten und seiner Umwelt über die zweckmäßige
Gestaltung seiner Lebensverhältnisse durch geeignete Personen
erfolgen.


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