Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§22 Beschäftigungstherapie Behinderten, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand
einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung
hinderlich ist, können Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und
Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur
Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden
(Beschäftigungstherapie).
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