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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs

§11 Unterbringung in Einrichtungen
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden
(seines gesetzlichen Vertreters) durch teilstationäre oder
stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine
Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland
erteilt wurde, gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund
seines körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf
Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist
ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er
besonderer Pflege bedarf.
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der
Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit
auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der
Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch
ein amtsärztliches oder sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt
ist.
(2) Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen
Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse
angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere
Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des
Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten
volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der
Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit
der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder
Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der
Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind
von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen.
Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl.
II Nr. 416/2001, vorzugehen.


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