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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§20 Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Solange einem volljährigen Behinderten Hilfe nach § 14 Abs 5
lit a, c oder d gewährt wird, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in
dem Ausmaß zu gewähren, daß sein monatliches Gesamteinkommen (Abs
3) den eineinhalbfachen Richtsatz, der für den Behinderten und die
mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Angehörigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes für voll
arbeitsunfähige Personen gebühren würde, erreicht.

(2) Wenn ein besonderer Bedarf besteht, dessen Deckung zur
Sicherung des Erfolges von Maßnahmen nach § 14 Abs 5 lit a, c oder
d notwendig ist, kann der Richtsatz im erforderlichen Ausmaß,
jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag, überschritten werden.
Die Bestimmungen des § 7 Abs 6 und der §§ 10 und 11 gelten
sinngemäß.

(3) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines
Behinderten in Geld- oder Geldeswert nach Abzug des zur Erzielung
dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Unterhaltsleistungen von
Unterhaltspflichtigen nach Abs 4 gelten gleichviel, ob und in
welcher Höhe die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden,
in der sich aus Abs 5 ergebenden Höhe, als Einkünfte. Nicht als
Einkünfte gelten:
a) die Familienbeihilfe gemäß § 1 lit a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, zuletzt
geändert durch BGBl I Nr 142/2000 (Art 71);
b) Pflegegeld und gleichartige Leistungen, sowie Zuwendungen der
freien Wohlfahrtspflege;
c) Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater
Dienstgeber;
d) bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung ein Betrag von einem
Drittel der Entschädigung monatlich.

(4) Unterhaltsansprüche des Behinderten sind bei Feststellung des
Gesamteinkommens nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um
a) die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, auch zwischen
geschiedenen Ehegatten,
b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern,
vorausgesetzt, daß der Anspruchsberechtigte mit dem
Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5) Unterhaltsverpflichtungen dürfen nicht über das im § 294 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 geltenden Fassung,
festgesetzte Maß hinaus berücksichtigt werden.

(6) Erhält ein volljähriger Behinderter in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe auch Unterkunft und Verpflegung, so gebührt ihm
anstelle der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich ein
angemessenes Taschengeld zur Befriedigung kleinerer persönlicher
Bedürfnisse. Die Bestimmungen des § 13 Abs 4 gelten sinngemäß.

(7) Während der Behinderte in einer Einrichtung der
Eingliederungshilfe Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld (Abs 6)
erhält, gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen,
für die er überwiegend zu sorgen hat, Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist so zu bemessen, als wären der
Ehegatte oder der andere empfangsberechtigte Angehörige
anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des Behinderten
seine Angehörigen.

(8) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht, solange der
Anspruchsberechtigte
a) sich innerhalb eines Kalenderjahres ununterbrochen länger als
zwei Monate außerhalb Kärntens aufhält, es sei denn, eine längere
Abwesenheit wird aus Gründen eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes
oder im Zusammenhang mit einer auswärtigen Förderung im Rahmen der
Hilfe zur Eingliederung Behinderter durch die zuständige Behörde
bewilligt. Lit c letzter Satz gilt sinngemäß;
b) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder
für gefährliche Rückfallstäter angehalten wird, es sei denn, die
Freiheitsstrafe oder Anhaltung währt nicht länger als einen Monat.
Lit c letzter Satz gilt sinngemäß;
c) in einer Krankenanstalt oder einer Einrichtung der Sozialhilfe
untergebracht ist. Der Anspruch ruht nicht in dem Monat, in dem der
Eintritt oder der Austritt liegt; dies gilt nicht, wenn zwischen
einem Austritt und einem neuerlichen Eintritt eine Frist von
weniger als vier Wochen liegt.


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