Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§19 Hilfe zur beruflichen Eingliederung Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfaßt:
a) Berufsausbildung;
b) Ein-, Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder
ähnlichen Einrichtungen;
c) Berufsvorbereitung und Arbeitstraining in kursmäßigen oder
ähnlichen Veranstaltungen;
d) Erprobung auf einem Arbeitsplatz bis zu einem Höchstausmaß von
sechs Monaten.
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