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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§19 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfaßt:
a) Berufsausbildung;
b) Ein-, Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder
ähnlichen Einrichtungen;
c) Berufsvorbereitung und Arbeitstraining in kursmäßigen oder
ähnlichen Veranstaltungen;
d) Erprobung auf einem Arbeitsplatz bis zu einem Höchstausmaß von
sechs Monaten.


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