Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§18 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt die Beratung der
Erziehungsberechtigten in Erziehungs- und Ausbildungsfragen, die
Vermittlung eines Behinderten in eine seiner Behinderung und
Befähigung entsprechende Erziehungs- und Ausbildungsstätte sowie
die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die
Erziehung und Schulbildung.
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