Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§17 Orthopädische Versorgung Die orthopädische Versorgung umfaßt insbesondere die Ausstattung
des Behinderten mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen
und anderen Hilfsmitteln.
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