home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§17 Orthopädische Versorgung
Die orthopädische Versorgung umfaßt insbesondere die Ausstattung
des Behinderten mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen
und anderen Hilfsmitteln.


zurück