Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§16 Heilbehandlung (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe einschließlich
therapeutischer Maßnahmen, Heilmittel sowie Pflege in Kranken-,
Kur- und sonstigen Anstalten.
(2) Über Maßnahmen nach Abs 1 hinaus kann der Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird und
aus therapeutischen Gründen notwendig erscheint, gefördert werden.
(3) Die Heilbehandlung nach Abs 1 umfaßt nicht die Unterbringung
in Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke und Geistesgestörte
sowie in Einrichtungen zur Durchführung von Entwöhnungskuren bei
Süchtigen.
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