Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§15 Früherfassung von Behinderungen (1) Fälle von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten
Kleinkindern (Risikokindern) sind der Landesregierung zu melden.
(2) Die Meldepflicht nach Abs 1 besteht für Eltern oder
Erziehungsberechtigte, die behandelnden Ärzte, die bei der Geburt
beigezogene Hebamme, die Leiter der mit der Vollziehung der
Fürsorge für die Gesunderhaltung der Jugend im Sinne des Kärntner
Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl Nr 42/1997, in seiner jeweils
geltenden Fassung, betrauten Einrichtungen, wie Mutterberatungs-
stellen, Säuglingsheime u. ä., sowie die mit der Leitung einer
Krankenanstalt betrauten Personen.
(3) Vom Land sind über die im Abs 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen
hinaus geeignete Vorkehrungen zur Früherfassung behinderter Kinder
und Jugendlicher oder solcher, die von einer Behinderung bedroht
sind, zu treffen. Das Land hat alle hiezu geeigneten Stellen zur
Mitarbeit einzuladen.
(4) Die Eltern oder Erziehungsberechtigten von Risikokindern sind
über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die zur
Verhinderung, Milderung oder Beseitigung drohender oder bereits
vorhandener Behinderungen oder deren Folgen möglich sind, zu
beraten.
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