Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§14 Anspruch (1) Den Behinderten ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes Hilfe zu leisten.
(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder
Gebrechens
a) in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung, Schul- und
Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul-
und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd
wesentlich beeinträchtigt sind oder
b) die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr
oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung
zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
(3) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht
als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
(4) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der Behinderte
a) rehabilitationsfähig und rehabilitationswillig ist,
b) nicht nach den Bestimmungen eines anderen Bundeslandes oder
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
Europäischen Union Geldleistungen aus dem Grund der Behinderung
erhält und
c) auf Grund anderer Rechtsvorschriften keine Möglichkeit
besitzt, Leistungen zu erlangen, die gleichartig oder ähnlich den
im Abs 5 genannten Leistungen sind. Hat der Behinderte die
Möglichkeit, lediglich Teilleistungen zu erlangen, so ist die
Voraussetzung für die Hilfeleistung hinsichtlich dieser
Teilleistungen nicht gegeben; hiebei ist es unerheblich, ob dem
Behinderten ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung
zusteht.
(5) Zu den Hilfeleistungen für Behinderte gehören:
a) Heilbehandlung (§ 16),
b) orthopädische Versorgung (§ 17),
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
(§ 18),
d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 19),
e) Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 20),
f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 21),
g) Beschäftigungstherapie (§ 22),
h) persönliche Hilfe (§ 23).
(6) Behinderten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist auf
Antrag von der Landesregierung ein Behindertenausweis auszustellen,
wenn sie Anspruch auf Leistungen nach §§ 16 bis 22 oder nach dem
Kärntner Pflegegeldgesetz oder dem Bundespflegegeldgesetz haben und
die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt.
Bei Zutreffen der letztangeführten Voraussetzungen ist ein Ausweis
auch an Behinderte unter 15 Jahren auszustellen. Der
Behindertenausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat
jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die
Anschrift und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
ausgedrückt in Hundertsätzen, zu enthalten. Für die Bewertung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl Nr 152/1957, in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
sinngemäß.
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