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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§13 Unterbringung in Anstalten, Heimen und Familien
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen
oder seines gesetzlichen Vertreters durch die Unterbringung in
Anstalten oder Heimen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne
der Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26/1999, oder um Maß-
nahmen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl Nr 42/1997,
handelt, gesichert werden, wenn dies im Hinblick auf den
körperlichen oder geistig-seelischen Zustand des Hilfsbedürftigen
oder auf Grund seiner Familienverhältnisse erforderlich erscheint.
Die Unterbringung darf nur in solchen Heimen und Anstalten
erfolgen, mit denen gemäß § 56 Abs 4 und 5 schriftliche
Vereinbarungen abgeschlossen worden sind oder die von einem
Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden (§ 56 Abs 3).

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die
Unterbringung von Hilfsbedürftigen in Familien. Die Unterbringung
in Familien darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn und solange die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung eines
Hilfsbedürftigen gegeben erscheint. Geisteskranke, geistesschwache
und gemütskranke Hilfsbedürftige dürfen überdies nur dann in
Familienpflege gegeben werden, wenn und solange die erforderliche
anstaltsärztliche oder sonstige fachärztliche und pflegerische
Überwachung und Betreuung sichergestellt ist.

(3) Bei einer Familie dürfen höchstens fünf familienfremde
Personen überwiegend zu Wohnzwecken oder höchstens drei
familienfremde Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe
bedürfen, untergebracht werden.

(4) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
über 15 Jahre ist ein Taschengeld zu gewähren, sofern eine
zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den
Hilfsbedürftigen gewährleistet ist. Die Höhe des Taschengeldes ist
durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; dabei ist auf
die Art der Anstalt oder des Heimes und auf die Bedürfnisse und das
Alter der darin untergebrachten Hilfeempfänger Bedacht zu nehmen.
Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und Dezember in
doppelter Höhe.

(5) Die Bestimmungen des Abs 4 gelten sinngemäß für die
Unterbringung in Familien (Abs 2), ausgenommen in den Fällen der
Pflegekinder.

(6) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs 1 gehören auch die
Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der
Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht
anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem
Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs 4 des
Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen sind hiebei nicht
anzuwenden.

(7) In den Fällen des Abs 2 erster Satz obliegt die Unterbringung
hilfsbedürftiger Personen - ausgenommen Geisteskranke,
Geistesschwache und gemütskranke Hilfsbedürftige - in Familien,
ausgenommen die Pflege durch Verwandte oder Verschwägerte des
Hilfsbedürftigen bis zum dritten Grad, der Aufsicht der
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Überwachung der Unterbringung
Geisteskranker, Geistesschwacher und gemütskranker Hilfsbedürftiger
in Familien (Abs 2 zweiter Satz) obliegt der Landesregierung.

(8) Die Aufsichtsbehörde (Abs 7) hat in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu über-
prüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung
(fachgerechte Pflege) eines Hilfsbedürftigen gewährleistet ist. Den
Organen der Aufsichtsbehörden ist hiezu der Zutritt zu gewähren,
die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu
ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den
Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu
vereinbaren, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist oder daß es sich
um Überprüfungen der Betreuung der Hilfsbedürftigen handelt oder
daß durch vier Wochen kein Termin ermöglicht wird.

(9) Die Aufsichtsbehörde (Abs 7) hat die Unterbringung eines
Hilfsbedürftigen in einer Familie durch Bescheid zu untersagen,
wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr
als zweimal gegen § 13 Abs 8 zweiter Satz verstoßen worden ist.


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