Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§12 Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig
sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit
erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen
entsprechende Berufsausbildung zu sichern.
(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die
zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig
sind.
(3) Die Hilfe zur Erziehung und zur Erwerbsbefähigung hat auch
den Besuch einer berufsbildenden oder allgemeinbildenden mittleren
und höheren Schule zu ermöglichen, wenn dies nach den Fähigkeiten
und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist. Ist eine
bereits begonnene Schul- oder Berufsausbildung zum Zeitpunkt des
Eintrittes der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen, so ist die
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung längstens bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres zu gewähren.
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