Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§10 Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (1) Die Krankenhilfe umfasst:
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen,
Körperersatzstücken und Zahnersatz;
3. Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in
Krankenanstalten und
4. Krankentransport.
(2) Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der
Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen
medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der
Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
(3) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat
grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in
burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen
geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei
Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten
außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen
Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein
Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die
Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die
Bezirksverwaltungsbehörede gleichzusetzen.
(4) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung
besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung
sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
(5) Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die
nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung
gewährt werden.
(6) Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen
werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechen.
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