1. Zweck:
Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.
2. Anspruchsvoraussetzungen
a) Arbeitslosigkeit
b) Arbeitsfähigkeit
c) Arbeitswilligkeit
d) Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung
- 52 Wochen inerhalb der letzten 2 Jahre vor Anspruchstellung bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
- 28 Wochen innerhalb der letzten 2 Jahre vor Anspruchstellung bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes
- wenn der Antragstellen das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet hat: 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung, wenn Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht
e) Man muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, also
- eine Beschäftigung aufnehmen können
- eine Beschäftigung aufnehmen dürfen
In diesem Zusammenhang ist der Tatbestand des § 34 Abs. 3 Nr. 2 Fremdengesetz i.V.m. § 34 Abs. 4 Fremdengesetz interessant. Wer zu dem dort genannten Personenkreis gehört, ist nicht anspruchsberechtigt.
Anspruchsberechtigt sind dagegen:
- Personen, die sich seit bereits mehr als 8 Jahren in Österreich aufhalten oder
- EWG Bürger
- der drittstaatenangehörige Ehegatte eines EWR Bürgers
- das drittstaatenangehöriges Kind (bis zum 21. Lebensjahr) eines EWR Bürgers
- Konventionsflüchtlinge
3. Zusammentreffen von Arbeitslosengeld mit anderen Leistungen
a) Kinderbetreuungsgeld
Ein Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass – weil Arbeitslosengeld nur Personen zur Verfügung steht, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen – das Kind durch andere geeignete Personen in oder außerhalb (z.B. Kindergarten) der Familie betreut wird.
b) Karenzgeld
Wenn während des Beschäftigungsverbotes bzw. während oder nach dem Karenzurlaub aus Anlass der Elternschaft durch den Arbeitgeber gekündigt wird, kann sog. Ausbildungs-Arbeitslosengeld beantragt werden. Es wird für maximal 26 Wochen gezahlt.
Voraussetzungen:
-Bezug von Karenzgeld oder Geburt vor dem 1.1.2002
- kein Anspurch auf Arbeitslosengeld im Zeitpunkt der Antragstellung
- Arbeitslosmeldung innerhalb eines Monats
- zumutbare Beschäftigung ist nicht vorhanden
- Bereitschaft, eine Ausbildung durchzuführen
4. Die Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus
- dem Grundbetrag
- Familienzuschlägen
- allfälligem Ergänzungszuschlag
a) Grundbetrag
- Antragstellung vom 1. Januar bis 30. Juni: Dieser Grundbetrag errechnet sich nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres
- Antragstellung vom 1. Juli bis 30. Dezember: der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes errechnet sich nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres
- Wenn keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vorhanden sind, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergegenden Kalenderjahres maßgebend.
- Wenn keine Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, so ist für den Grundbetrag die Höhe des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate vor Antragstellung entscheidend.
- Die Bruttobemessungsgrundlage wird in einen Nettowert umgerechnet. Es werden dabei die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge abgezogen.
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt dann 55 % des Nettoeinkommens.
b) Familenzuschläge
Anspruch auf Familienzuschläge besteht für Angehörige, zu deren Unterhalt der Antragsteller wesentlich beiträgt.
Für den Ehepartner besteht nur dann ein Anpruch auf Familienzuschlag, wenn auch für minderjährige Kinder ein solcher besteht.
Es besteht auch ein Anspruch für volljährige Kinder, für die FaFamilienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.
Die Angehörigen müssen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben (es sei denn aus zwischenstaatlichen Abkommen oder internationalen Verträge ergibt sich etwas anderes).
c) Ergänzungsbetrag
Der Ergänzungsbetrag stockt die Summe aus Grundbetrag und Familenzuschlägen auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes auf, wenn
- der nicht familienzuschlagsberechtigte Anspruchsteller dadurch nicht mehr erhält als höchstens 60 %
- der familienzuschlagsberechtigte Anspruchsteller dadurch nicht mehr als 80 % des täglichen Nettoeinkommens nach der Bemessungsgrundlage erhält
5. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld wird nach folgender zeitlicher Staffel gezahlt:
- 20 Wochen (Grundsatz)
- 30 Wochen: wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen
- 39 Wochen: bei Vollendung des 40. Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlagen
- 52 Wochen: bei Vollendung des 50. Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlagen
- eine Verlängerung des Bezugs um 3 oder 4 Jahre tritt bei dem Besuch einer Schulungsmassnahme im Rahmen der Arbeitsstiftung ein
6. Antragstellung
Der Antrag auf Arbeitslosengeld muss persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmaktservices gestellt werden. Die Rückgabe der Antragsformulare muss ebenfalls persönlich erfolgen. Nur aus wichtigem Grund ist eine Vertretung zulässig.